§

§ 4 21. BImSchV

Messöffnungen

4 von 11 Paragraphen im Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 und Absatz 4 Nummer 1 vor der Inbetriebnahme geeignete dicht verschließbare Messöffnungen einzurichten.

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