§ 1 21. BImSchV
Anwendungsbereich
1 von 11 Paragraphen im Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen betankt werden und die Tankstellen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.