§

§ 1 21. BImSchV

Anwendungsbereich

1 von 11 Paragraphen im Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen betankt werden und die Tankstellen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.

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