22 von 34 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *)
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.