Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften
§

§ 21 1. BImSchV

Weitergehende Anforderungen

22 von 34 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

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