Abschnitt 3 – Messung und Überwachung
§

§ 14 17. BImSchV

Messplätze

14 von 37 Paragraphen im Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

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