Abschnitt 2 – Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
§

§ 11 17. BImSchV

Ableitungsbedingungen für Abgase

11 von 37 Paragraphen im Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ableitungshöhen sind die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu berücksichtigen. Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen.

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