Unterabschnitt 3 – Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
§

§ 60 13. BImSchV

Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen

60 von 72 Paragraphen im Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an Gesamtstaub nicht erforderlich.

Vorheriger § | Nächster §