§ 57 13. BImSchV
Anwendungsbereich
57 von 72 Paragraphen im Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen und für Großfeuerungsanlagen zum Spalten von 1,2-Dichlorethan.