Unterabschnitt 3 – Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
§
§ 54 13. BImSchV
Kontinuierliche Messungen
54 von 72 Paragraphen im Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Bei Anwendung von § 53 bleiben die Anforderungen zur Messung und Überwachung an der jeweiligen Einzelquelle nach § 17 sowie die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft unberührt.