Unterabschnitt 2 – Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
§

§ 48 13. BImSchV

Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen

48 von 72 Paragraphen im Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)

][Text: 10 mg/m³,]-->Ammoniak, sofern zur Minderung
der Emissionen von Stickstoffoxiden
ein Verfahren der selektiven
katalytischen oder nichtkatalytischen
Reduktion eingesetzt wird:10 mg/m³,
b)

][Text: 80 mg/m³,]-->Kohlenmonoxid:80 mg/m³,

2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

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