Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
§

§ 46 13. BImSchV

Anwendungsbereich

46 von 72 Paragraphen im Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Feuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen.

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