Unterabschnitt 2 – Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
§

§ 43 13. BImSchV

Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung

43 von 72 Paragraphen im Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)

][Text: 200 mg/m³,]-->50 MW bis 300 MW:200 mg/m³,
bb)

][Text: 150 mg/m³,]-->mehr als 300 MW:150 mg/m³,

b)

][Text: 25 mg/m³,]-->Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid:25 mg/m³,

2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)

][Text: 250 mg/m³,]-->50 MW bis 100 MW:250 mg/m³,
bb)

][Text: 200 mg/m³,]-->mehr als 100 MW bis 300 MW:200 mg/m³,
cc)

][Text: 150 mg/m³,]-->mehr als 300 MW:150 mg/m³,

b)

][Text: 50 mg/m³,]-->Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid:50 mg/m³,
c)

][Text: 10 mg/m³,]-->Gesamtkohlenstoff:10 mg/m³,

3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m³ nicht überschritten werden. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

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