Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
§

§ 40 13. BImSchV

Anwendungsbereich

40 von 72 Paragraphen im Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen der Zellstoffindustrie, die Brennstoffe nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d einsetzen.

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