Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
§

§ 25 13. BImSchV

Anwendungsbereich

25 von 72 Paragraphen im Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich nach § 1, soweit die Feuerungsanlagen nicht in den Anwendungsbereich des Abschnitts 3, 4, 5 oder 6 fallen.

Vorheriger § | Nächster §