Unterabschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
§

§ 15 13. BImSchV

Messplätze

15 von 72 Paragraphen im Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass die Vorgaben der DIN EN 15259, Ausgabe Januar 2008, erfüllt und repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

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