§ 2 11. BImSchV
Begriffsbestimmungen
2 von 8 Paragraphen im Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Emissionendie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,
2. Emissionsfaktordas Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,
3. Energie- und Massenbilanzendie Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,
4. Abgasedie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.