§

§ 9a 10. BImSchV

Anforderungen an Wasserstoff als Kraftstoff

11 von 42 Paragraphen im Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)**)

Wasserstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen als Kraftstoff gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 17124, Ausgabe Dezember 2022, genügt.

Vorheriger § | Nächster §