Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
§

§ 998 BGB

Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück

1292 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.

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