Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
§

§ 996 BGB

Nützliche Verwendungen

1290 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

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