§ 992 BGB
Haftung des deliktischen Besitzers
1286 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.