Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
§

§ 992 BGB

Haftung des deliktischen Besitzers

1286 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

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