§ 982 BGB
Ausführungsvorschriften
1276 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.