§ 967 BGB
Ablieferungspflicht
1261 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
1261 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.