Untertitel 6 – Fund
§

§ 967 BGB

Ablieferungspflicht

1261 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

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