Untertitel 5 – Aneignung
§

§ 963 BGB

Vereinigung von Bienenschwärmen

1257 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

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