§ 961 BGB
Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
1255 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.