Untertitel 5 – Aneignung
§

§ 961 BGB

Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

1255 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

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