Abschnitt 2 – Sachen und Tiere
§

§ 96 BGB

Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

109 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

Vorheriger § | Nächster §