Untertitel 3 – Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§

§ 948 BGB

Vermischung

1242 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

Vorheriger § | Nächster §