Untertitel 3 – Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§

§ 946 BGB

Verbindung mit einem Grundstück

1240 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

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