§ 933 BGB
Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
1227 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.