Untertitel 1 – Übertragung
§

§ 931 BGB

Abtretung des Herausgabeanspruchs

1224 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Vorheriger § | Nächster §