§ 931 BGB
Abtretung des Herausgabeanspruchs
1224 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.