Abschnitt 2 – Sachen und Tiere
§

§ 93 BGB

Wesentliche Bestandteile einer Sache

106 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

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