Untertitel 1 – Übertragung
§

§ 929 BGB

Einigung und Übergabe

1221 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

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