Titel 2 – Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§

§ 925a BGB

Urkunde über Grundgeschäft

1217 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.

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