Titel 1 – Inhalt des Eigentums
§

§ 921 BGB

Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen

1212 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Vorheriger § | Nächster §