Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
1207 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.