Titel 1 – Inhalt des Eigentums
§

§ 916 BGB

Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

1207 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

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