§ 913 BGB
Zahlung der Überbaurente
1204 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.