Titel 1 – Inhalt des Eigentums
§

§ 911 BGB

Überfall

1202 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

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