Abschnitt 2 – Sachen und Tiere
§

§ 90a BGB

Tiere

103 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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