§ 909 BGB
Vertiefung
1200 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.