Titel 1 – Inhalt des Eigentums
§

§ 909 BGB

Vertiefung

1200 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

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