Titel 1 – Inhalt des Eigentums
§

§ 905 BGB

Begrenzung des Eigentums

1196 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

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