Titel 1 – Inhalt des Eigentums
§

§ 903 BGB

Befugnisse des Eigentümers

1194 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

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