Untertitel 3 – Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§

§ 89 BGB

Haftung für Organe; Insolvenz

101 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

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