Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§

§ 886 BGB

Beseitigungsanspruch

1177 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

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