Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§

§ 884 BGB

Wirkung gegenüber Erben

1175 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

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