§ 884 BGB
Wirkung gegenüber Erben
1175 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.
1175 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.