Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§

§ 877 BGB

Rechtsänderungen

1168 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

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