§§ 860 BGBSelbsthilfe des Besitzdieners 1151 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches GesetzbuchZur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.