Abschnitt 1 – Besitz
§

§ 860 BGB

Selbsthilfe des Besitzdieners

1151 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

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