§ 850 BGB
Ersatz von Verwendungen
1141 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.