Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
§

§ 850 BGB

Ersatz von Verwendungen

1141 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.

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