§ 842 BGB
Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
1133 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.