Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
§

§ 842 BGB

Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person

1133 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

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