Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
§

§ 839a BGB

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

1130 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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