§ 837 BGB
Haftung des Gebäudebesitzers
1127 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.