Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
§

§ 837 BGB

Haftung des Gebäudebesitzers

1127 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.

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