Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
§

§ 830 BGB

Mittäter und Beteiligte

1120 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

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