Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen
§

§ 82a BGB

Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens

76 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.

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